Satzung Kilian Ensemble e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)       Der Verein führt den Namen „Kilian Ensemble e.V.“

2)       Sitz ist Wiesbaden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Vereinszweck

1)       Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

2)       Zweck des Vereins ist

a)       die Zusammenführung, Förderung und Fortbildung junger und älterer musizierender Menschen, 

b)       die Bildung eines Orchesters, 

c)       die Darbietung von Musik bei Veranstaltungen aller Art.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1)        Der Verein nimmt aktive und passive Mitglieder auf. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die dem Orchester angehören. Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.

2)       Mitglied kann nur eine natürliche Person werden, die sich zum demokratischen Rechtsstaat bekennt, diese Satzung anerkennt und neben diesen Voraussetzungen

           a) ein im Orchester einsetzbares Musikinstrument spielt oder ernstlich dabei ist, es nach den Regeln des klassischen Unterrichts zu erlernen und sich verpflichtet, nach besten Kräften an allen regelmäßigen und besonders angesetzten Proben sowie musikalischen Einsätzen teilzunehmen

oder

b) Erziehungsberechtigter eines unter Ziffer a) genannten Mitglieds ist

oder

c) jederzeit bereit ist, sich auf andere Weise für den Fortbestand des Vereins einzusetzen.

3)       Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

4)        Aktive wie passive Mitglieder des Vereins können, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber im Übrigen alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)       Über die Eignung und den Einsatz der im Orchester aktiv mitwirkenden Mitglieder entscheidet der Orchesterleiter.

2)       Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Mitglied stimmberechtigt.

3)       In die Funktion des Vorstandes und der Kontrollkommission können nur voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.

4)       Jedes Mitglied – außer den Ehrenmitgliedern – hat Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1)       Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder sowie weitere Einzelheiten der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

2)       Die Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen und geändert werden.

3)       Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Januar eines Kalenderjahres fällig und jährlich vom Verein eingezogen. Die Mitglieder erteilen hierfür dem Verein bei Eintritt ein SEPA-Lastschrift-Mandat.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1)        Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss oder

c) durch Tod.

2)       Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3)       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder gröblich gegen seine Mitgliederpflichten verstößt, insbesondere wenn es seine Mitgliedsbeiträge trotz Fälligkeit und Mahnung nicht vollständig zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4)       Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können wieder eintreten. Bei ausgeschlossenen Mitgliedern bedarf es dafür der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Organe

          Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Kontrollkommission.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1)       Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven und passiven Mitgliedern.

2)       Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden.

3)       Darüber hinaus können außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann stattzufinden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes vom Vorstand verlangt.

4)       Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vorgenommen. Sie hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

5)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.

6)       Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes auf 2 Jahre

b) Wahl der Kontrollkommission auf 2 Jahre

c) Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden

d) Entgegennahme des Berichts des Kassierers

e) Entgegennahme des Berichts der Kontrollkommission

f) Entlastung des Kassierers und des Vorstandes

g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

j) Beschlussfassung über den Anfallberechtigten nach Auflösung

k) Wahl eines oder mehrerer Liquidatoren nach Auflösung

l) Beschlussfassung über den Widerruf eines Auflösungsbeschlusses

7)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2.

8)       Beschlüsse nach § 9 Abs. 6 g) und h) bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse nach § 9 Abs. 6 i) einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen, im Übrigen werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Bei Wahlen muss geheim gewählt werden, wenn dies mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt.

 

§ 10 Der Vorstand

1)       Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer beliebigen Anzahl von Beisitzern.

2)       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3)       Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der 1. Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

4)       Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Wahl. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

5)       Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstands-mitglied.

6)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

7)       Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ des Vereins ausdrücklich zugewiesen sind, insbesondere die Führung des Vereins, die Erledigung der laufenden Geschäfte und alle Aufgaben, die ihm nach dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.

8)       Unter den Beisitzern soll einer die Aufgabe des Notenwarts, ein weiterer die Aufgabe des Zeugwarts und ein weiterer die Aufgaben des Schriftführers übernehmen.

9)       Mit der Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand einzelne Mitglieder beauftragen.

10)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Zur Beschlussfassung ist die Einberufung einer Vorstandssitzung nicht zwingend erforderlich. Eine Beschlussfassung kann auch telefonisch oder auf elektronischem Wege erfolgen.

 

§ 11 Die Kontrollkommission

1)       Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern.

2)       Die Mitglieder der Kontrollkommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Wahl. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Kontrollkommission im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3)       Zu Mitgliedern der Kontrollkommission können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied der Kontrollkommission.

4)       Ein Mitglied der Kontrollkommission kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

5)       Scheidet ein Mitglied der Kontrollkommission vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

6)       Aufgabe der Kontrollkommission ist die Kassenprüfung des Vereins. Sie ist verpflichtet, zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorzulegen.

7)       Die Kontrollkommission entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.

 

§ 12 Der Orchesterleiter

1)       Der Orchesterleiter wird vom Vorstand bestellt. Der Orchesterleiter muss kein Mitglied des Vereins sein.

2)       Der Orchesterleiter kann ehrenamtlich oder gegen Bezahlung tätig sein.

3)       Ein gegen Bezahlung tätiger Orchesterleiter kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder der Kontrollkommission sein.

4)       Die Arbeitsbedingungen eines gegen Bezahlung tätigen Orchesterleiters sind in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Verein und dem Orchesterleiter zu regeln.

5)       Der Orchesterleiter ist verantwortlich für die musikalische Leitung des Orchesters. Er entscheidet über Besetzungsfragen, Repertoire, Probearbeit und musikalische Programmgestaltung.

6)       Der Vorstand und der Orchesterleiter erfüllen ihre Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen; sie berufen gemeinsam einen geeigneten stellvertretenden Orchesterleiter.

 

§ 13 Niederschriften von Beschlüssen

          Über Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 14 Mitgliedschaft in Vereinen oder Verbänden

1)       Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden sein, um seine Ziele zu fördern oder die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen.

2)        Über Eintritt in und Austritt aus anderen Vereinen und Verbänden beschließt der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 15 Auflösung, Aufhebung

1)       Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

2)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Wiesbadener Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Bestimmung des anfallberechtigten Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach erfolgtem Auflösungsbeschluss.

3)       Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren.

4)       Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann die Mitgliederversammlung den Widerruf der Auflösung beschließen, solange der Verein noch nicht erloschen ist.

 

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